Die Vorschriften des FIDLEG gelten für alle Personen (Finanzdienstleister*innen, Kundenberater*innen), die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kund*innen in der Schweiz erbringen.
Das heisst, dass alle Finanzintermediär*innen, die Kund*innen ein Finanzinstrument anbieten, die Vorschriften des FIDLEG respektieren müssen.
Die Anforderungen sind vielfältig und herausfordernd.
Die Anlagerisiken müssen für Kund*innen unter Berücksichtigung ihrer Anlageziele finanziell tragbar sein.
Die Kund*innen müssen die Risiken verstehen und bereit sein, diese zu tragen.
Enthält die Dienstleistung eine fortlaufende Beurteilung über die Eignung der empfohlenen Finanzinstrumente, so ist die Eignungsprüfung während der Dauer des Beratungs- oder Verwaltungsverhältnisses laufend zu wiederholen.
Eine Beratung ist zukünftig nur mit genauer Abklärung der Verhältnisse und Wünsche der Kund*innen sowie mit einer detaillierten Dokumentation der getroffenen Entscheide möglich.
Wichtig ist nicht mehr das, was Finanz-Intermediär*innen an Vermögen verwalten, sondern das, was sie explizit nicht verwalten.
Anlageberatung mit Kenntnis des gesamten Portefeuille und Vermögensverwaltung können nicht mehr wie gewohnt fortgeführt werden. Es muss immer eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Wichtig ist nicht mehr nur, was für die Verwaltung oder die Anlageberatung von den Kund*innen zur Verfügung gestellt wird, sondern die Finanzberater*innen müssen vor allem jenen Teil des Vermögens kennen, der nicht angelegt oder verwaltet wird.
Das stellt nicht nur, aber vor allem Banken vor grosse Probleme. Mit der Vermittlung von z.B. einer Hypothek, kennt die Bank das gesamte Kundenportefeuille der Kund*innen. Das bedeutet, sie kann den Kund*innen nun nicht einfach eine weitere Anlage verkaufen, ohne eine Eignungsprüfung durchzuführen.